(76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2047) und Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), wird wie folgt geändert:
1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
»(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse können bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen werden.«
4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter »der Deutschen Bundespost oder« werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
»Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.«
(77) In § 6 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
(78) In § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen.
(79) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben.
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
(80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter »der Bundesminister für Post und Telekommunikation« gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
»Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Teleekommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen.«
(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Anlage IV die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter »bei der Deutschen Bundespost oder« gestrichen.
b) In Satz 6 werden die Wörter »die Deutsche Bundespost oder« gestrichen.
6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter », die Deutsche Bundespost« gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
»Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997.«
7. § 57b Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen.«
8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz »§ 66a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden.« die Überschrift »Zulassung von Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost« und darunter die folgenden Sätze eingefügt:
»Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Befugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrnehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens 31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen »BP« verwenden:
BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Auskunft: Deutsche Post AG,
Generaldirektion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erkennungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche Telekom AG, Forschungs- und Technologiezentrum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000 bis 999 999).«
10. Anlage IV zu § 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen »BP« mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern »Verfahren bei« die Wörter »den Nachfolgeunternehmen« eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen.«
(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Anlage IV die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter »bei der Deutschen Bundespost oder« gestrichen.
b) In Satz 6 werden die Wörter »die Deutsche Bundespost oder« gestrichen.
6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter », die Deutsche Bundespost« gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
»Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997.«
7. § 57b Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen.«
8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz »§ 66a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden.« die Überschrift »Zulassung von Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost« und darunter die folgenden Sätze eingefügt:
»Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Befugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrnehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens 31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen »BP« verwenden:
BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirektion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erkennungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche Telekom AG, Forschungs- und Technologiezentrum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000 bis 999 999).«
10. Anlage IV zu § 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter »der Deutschen Bundespost,« gestrichen.
b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen »BP« mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern »Verfahren bei« die Wörter »den Nachfolgeunternehmen« eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. Dezember 1997 selbst durchführen.«
§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1387),
5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 137),
6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
§ 2
§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.
§ 4
Auflösung und Rechtsnachfolge der »Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung«
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete »Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung« mit Sitz in Berlin aufgelöst.
(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete »Studienstiftung der Deutschen Bundespost« mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der »Studienstiftung der Deutschen Bundespost«.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) tritt, soweit die Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Das Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 5 ist in Nummer 18 die Angabe »§ 22 Abs. 1 Satz 3« durch die Angabe »§ 22 Abs. 1 Satz 4« zu ersetzen.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Nummer 4 muß wie folgt lauten:
a) In Absatz 1 werden die Wörter »Die Deutsche« durch die Wörter »Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen« sowie das Wort »ihrer« durch das Wort »seiner« ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung »(3)« wird durch »(2)« ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter »die Deutsche« durch die Wörter »das Nachfolgeunternehmen der Deutschen« ersetzt.«
b) In Nummer 5 ist
aa) in § 5 Abs. 2 Nr. 2 das Wort »Beschädigungen« durch das Wort »Beschädigung« und
bb) in § 5 Abs. 3 das Wort »wird« durch das Wort »ist« zu ersetzen.
c) In Nummer 8 Buchstabe a ist nach den Wörtern »Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen« einzufügen:
d) In Nummer 14 ist nach den Wörtern »Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen« einzufügen:
e) In Nummer 15 ist folgender Satz anzufügen:
»In Satz 2 wird nach dem Wort »haftet« das Wort »sie« durch das Wort »es« ersetzt.«
f) In Nummer 16 Buchstabe b ist nach dem Wort »Es« einzufügen:
»und das Wort »ihrer« durch das Wort »seiner««.
g) In Nummer 17 ist folgender Satz anzufügen:
»In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort »sie« durch das Wort »es« ersetzt.«
3. In Artikel 7 ist in § 13 Abs. 2 Nr. 3 die Angabe »Satz 1« zu streichen.
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