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Post und Telekommunikation

Dokumentenarchiv
Gesetze, Verordnungen, Verfügungen

Gesetz
zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens
und der Deutschen Bundespost
(Poststrukturgesetz - PostStruktG)
Vom 8. Juni 1989

- BGBl. I, 1989, S. 1026 -

Hinweis:
Das Gesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gemäß Artikel 7 dieses G am 1. Juli 1989 in Kraft getreten.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz besch1ossen:

Artikel 1

Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost
(Postverfassungsgesetz - PostVerfG)


siehe Gesetzestext

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Postwesen

Das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
    2. In der neuen Nummer 3 wird das Wort. „Postscheckdienst” durch das Wort „Postgirodienst” ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
    2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das Post- und Fernmeldewesen” durch die Worte „Post und Telekommunikation” ersetzt.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Post- und Fernmeldewesen” durch die Worte „Post und Telekommunikation” ersetzt.
    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      „(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen dienen können, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des jeweiligen Unternehmens hergestellt werden. Stempel, deren Abdrucke dem Postkunden zum Nachweis für die Entrichtung von Leistungsentgelten dienen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Deutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt und verwendet werden.”
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr, 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Postgiro- und Postsparkassengeheimnis”.
    2. In § 6 werden die Worte „Postscheck- und Postsparguthaben” durch die Worte „Postgiro- und Postsparguthaben” und das Wort „Postscheckteilnehmers” durch das Wort „Postgiroteilnehmers” ersetzt.
  6. § 7 erhält folgende Fassung:
    㤠7
    Rechtsverhältnis zum Postkunden
    Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die hoheitliche Tätigkeit der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Rahmen des § 16.”
  7. § 8 erhält folgende Fassung:
    㤠8
    Zulassungspflicht
    (1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens berechtigt, wenn die für die einzelnen Dienste festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
    (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und die Deutsche Bundespost POSTBANK dürfen die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist.”
  8. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift „Gebühren” wird durch die Überschrift „Leistungsentgelte” ersetzt.
    2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die für die einzelnen Leistungen festgesetzten Leistungsentgelte zu entrichten.”
    3. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      „(2) Leistungsentgelte werden in den in den Rechtsverordnungen und Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen erstattet.”
    4. Absatz 3 wird gestrichen.
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berechtigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht zu beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten oder dritter Personen bildet, zu vernichten oder vernichten zu lassen.”
    2. In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
    3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren” durch das Wort „Leistungsentgelte” ersetzt.
    4. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
    5. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Postbenutzer” durch das Wort „Postkunden” ersetzt.
  10. § 11 erhält folgende Fassung:
    㤠11
    Haftungsgrundsatz
    (1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK für Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.
    (2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu, wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben.”
  11. § 12 erhält folgende Fassung:
    㤠12
    Haftung im Brief- und Paketdienst
    (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von gewöhnlichen Briefsendungen und von Postgut entstehen.
    (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsendungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je Sendung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Verlust des gesamten Inhalts.
    (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je Sendung.
    (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe.
    (5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein Verschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt.
    (6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Postsendungen entstehen, gelten die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist.”
  12. In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 5” durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 4” ersetzt.
  13. § 14 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
  14. § 15 erhält folgende Fassung:
    㤠15
    Haftung im Geldübermittlungsdienst
    (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder auf einem Postgirokonto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netzüberschreitenden Zahlungsverkehr haftet die Deutsche Bundespost POSTDIENST dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag im Bereich der Deutschen Bundespost ordnungsgemäß behandelt wird.
    (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet dem Postgiroteilnehmer dafür; dass ein Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gut- geschrieben wird.
    (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet bei Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der Betrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.”
  15. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt und das Wort „Bediensteten” durch das Wort „Beschäftigten” ersetzt.
  16. § 17 erhält folgende Fassung:
    㤠17
    Haftung im Postzeitungsdienst
    Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Postkunden entstehen.”
  17. § 18 wird aufgehoben.
  18. § 19 erhält folgende Fassung:
    㤠19
    Haftung im Postgirodienst
    Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Postgirodienst für Schäden, die dem Postgiroteilnehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Lastschriften) durch das Postgiroamt entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Für die nicht rechtzeitige Ausführung der Aufträge haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, daß es sich um Daueraufträge oder Eilaufträge handelt.”
  19. § 20 erhält folgende Fassung:
    㤠20
    Haftung im Postsparkassendienst
    Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Postsparkassendienst für Schäden, die dem Postsparer durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Postsparverhältnis entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet für die nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.”
  20. § 21 erhält folgende Fassung:
    㤠21
    Haftung für unrichtige Auskünfte
    (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.
    (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postgirodienst und im Postsparkassendienst entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten; im übrigen haftet sie für unrichtige Auskünfte der Postgiroämter und der Postsparkassenämter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.”
  21. § 22 erhält folgende Fassung:
    㤠22
    Haftung des Absenders
    Der Absender einer Postsendung haftet der Deutschen Bundespost POSTDIENST für Schäden, die überwiegend durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ordnungsgemäßen Zustand der Sendung entstehen, in Höhe der von dem Unternehmen aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes geleisteten Ersatzbeträge. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.”
  22. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTDIENST” eingefügt.
    2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann nur abgetreten werden, wenn gleichzeitig das Postgirokonto übertragen wird. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet werden. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Löschung seines Postgirokontos ist der Pfändung nicht unterworfen. Die Verpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen.”
    3. In Absatz 4 Satz 3 wird hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTBANK” eingefügt und das Wort „Postscheckamt” durch das Wort „Postgiroamt” ersetzt.
    4. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
      „(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der Inanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK und die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten können abgetreten und gepfändet werden. Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen.”
  23. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) In einem Jahr verjähren
      1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK auf Entrichtung von Leistungsentgelten,
      2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten,
      3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem Rechtsverhältnis zur Deutschen Bundespost POSTDIENST oder zur Deutschen Bundespost POSTBANK, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 eine längere Verjährungsfrist ergibt,
      4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen Bundespost POSTDIENST gemäß § 22.”
    2. In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteilnehmers” durch das Wort „Postgiroteilnehmers” und das Wort „Postscheckamt” durch das Wort „Postgiroamt” ersetzt.
    3. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postscheckteilnehmers” durch das Wort „Postgiroteilnehmers” ersetzt.
    4. Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
      „ 3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines eingezahlten Betrages sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung eines eingezahlten Betrages im netzüberschreitenden Zahlungsverkehr,”.
    5. In Absatz 2 Nr. 6 wird hinter dem Wort „Bundespost” das Wort „POSTBANK” eingefügt.
    6. In Absatz 3 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteilnehmers” durch das Wort „Postgiroteilnehmers” und das Wort „Postscheckguthabens” durch das Wort „Postgiroguthabens” ersetzt.
    7. In Absatz 4 Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    8. Absatz 4 Nr. 3 wird gestrichen.
    9. In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „die Gebühr” durch die Worte „das Leistungsentgelt” ersetzt.
    10. In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „oder das Gepäck zur Beförderung übergeben” gestrichen.
    11. In Absatz 5 Nr. 6 wird das Wort „Postscheckguthaben” durch das Wort „Postgiroguthaben” ersetzt.
  24. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „gebührenpflichtigen” gestrichen; die Worte „von der Beförderungsgebühr” werden durch die Worte „vom Beförderungsentgelt” ersetzt.
    2. In Absatz 1 Nr. 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    3. Absatz 1 Nr. 6 wird gestrichen.
    4. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.”
    5. Absatz 5 wird gestrichen.
  25. § 26 wird aufgehoben.
  26. § 27 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. I S. 1026) erlassenen Rechtsverordnungen sowie die von der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK veröffentlichten Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte gelten auch für den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.”
Artikel 3

Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen


Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. I S. 459, 573), geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1986 (BGBI. I S. 948), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich” gestrichen.
    2. Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
      „(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben.
      (3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im Rahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten und betreiben.
      (4) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen für andere über Fest- und Wählverbindungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht ausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).
      (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte des Bundes übt der Bundesminister für Post und Telekommunikation aus. Die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte wird auf die Deutsche Bundespost TELEKOM weiterübertragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. I S. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebiets bestimmt sind, übt diese Rechte der Bundesminister der Verteidigung aus.”
  2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
    㤠1 a
    (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation veröffentlicht die Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblatt.
    (2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß einer nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht mehr gewährleistet ist, weil
    1. die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM gegenüber Unternehmen, die gleiche oder gleichartige Dienstleistungen erbringen, durch die verordnete Struktur der Pflichtleistung oder die der Entgeltregelung in erheblicher Weise beeinträchtigt sind und
    2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs, 4 des Postverfassungsgesetzes wegen nachhaltig fehlender Ertragskraft der Monopoldienste nicht möglich ist,
    wird der Bundesminister für Post und Telekommunikation ermächtigt, solchen Unternehmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM zu beseitigen. Die nachhaltig fehlende Ertragskraft der Monopoldienste muß aus dem letzten Jahresabschluß gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes erkennbar sein. Die Verpflichtungen dürfen nur die Angebotsbedingungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht sowie den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der erreichte Stand des Geschäftsbetriebs der Unternehmen darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsverordnung gilt nicht für Unternehmen, die im letzten vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung endenden Geschäftsjahr einen Marktanteil von weniger als drei vom Hundert erreicht haben. Bei der Berechnung der Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.”
  3. § 2 erhält folgende Fassung:
    㤠2
    (1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden.
    (2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden.”
  4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
    㤠2a
    (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen öffentlichen Fernmeldeverkehrs das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen zu regeln. Die Zulassung setzt voraus, daß durch die Anschaltung oder den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung weder Übertragungswege der Deutschen Bundespost TELEKOM noch Endeinrichtungen und Personen geschädigt oder gefährdet werden, je nach Verwendungsart der Einrichtung die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim Betrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen sind. Die Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmeldeeinrichtung muß dem geltenden Fernmelderecht entsprechen.
    (2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur von Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden, die aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie des Fernmelderechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche privaten Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Person ergibt.
    (3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.
    (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Daneben kann der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
    (5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.”
  5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
  6. In § 5 und § 6 Abs. 3 werden die Worte „das Post- und Femmeldewesen” durch die Worte „Post und Telekommunikation” ersetzt.
  7. § 9 erhält folgende Fassung:
    㤠9
    (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
    (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), kann die Deutsche Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen nach dem Verwaltungs-Volistreckungsgesetz beitreiben.
    (3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
    1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
    2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
    Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.
    (4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch die Deutsche Bundespost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.”
  8. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz festgestellten Ausnahmen ist jeder, der eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreibt, beaufsichtigt, bedient oder sonst bei ihrem Betrieb tätig ist, zur Wahrung des FernmeIdegeheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mitteilungen, die auf den für den öffentlichen Verkehr. bestimmten Funkanlagen befördert befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.”
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
  9. Folgender § 14a wird eingefügt:
    㤠14a
    (1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist.
    (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 oder auf Grund einer Verleihung nach § 2 Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen der Unternehmen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach Absatz 1 Nachrichteninhalte verarbeitet werden.”
  10. § 15 Abs. 2 Buchstabe a wird gestrichen.
  11. In § 15 Abs. 3 werden die Worte „der Deutschen Bundespost” durch die Worte „des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden” ersetzt.
  12. § 19a wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
          „ 1. entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 1 oder § 26 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet.”

        bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
    2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 0rdnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.”
    3. Absatz 4 wird aufgehoben.
  13. In § 5b Abs. 1 Nr.2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3, § 8, § 10 Abs.1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3 wird der Begriff „Deutschen Bundespost” durch den Begriff „Deutschen Bundespost TELEKOM” ersetzt.
  14. Es wird folgender § 25 angefügt:
    㤠25
    Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 bestehen.”
  15. Es wird folgender § 26 angefügt:
    㤠26
    Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum 1. Januar 1990 beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen.”
Artikel 4

Änderung und Aufhebung sonstiger Gesetze


(1) § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. I S. 2325), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei” durch das Wort „unentgeltlich” ersetzt.
  2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils gültige Briefgebühr” durch die Worte „das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt” ersetzt.
  3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundespost” durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST” ersetzt.

(2) Nach § 89 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. I S. 1037) geändert worden ist, wird folgender § 89a eingefügt:

㤠89a
Für die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit folgender Abweichung:
  1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den Aufgaben des Direktoriums der Deutschen Bundespost gemäß §§ 9 und 10 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. I S. 1026) wird beim Direktorium ein Hauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten der Deutschen Bundespost gewählt wird.
  2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Behörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirkspersonalräte gebildet.
  3. Das Recht der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs der Oberpostdirektionen, den Bezirkspersonalrat des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST oder den Bezirkspersonalrat des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des Postverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung.
  4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für die Personalvertretungen, die für die Beschäftigten der Oberpostdirektionen zu bilden sind.”

(3) Nach § 27 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI.I S. 1421, 1550), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (8GBI. I S. 2602) geändert worden ist, wird folgender § 27 a eingefügt:

㤠27a
Stufenvertretungen bei der Deutschen Bundespost
Für die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit folgender Abweichung:

  1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz im Rahmen des § 9 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. I S. 1026) wird beim Direktorium der Deutschen Bundespost eine Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet. Die Hauptschwerbehindertenvertretung wird von der örtlichen Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Generaldirektionen, den Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberpostdirektionen, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Zentralen Mittelbehörden sowie den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Postgiro- und Postsparkassenämter gewählt.
  2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Behörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirksschwerbehindertenvertretungen gebildet.
  3. Das Recht der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST oder die Bezirksschwerbehindertenvertretung des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des Postverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung.
  4. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die bei den Oberpostdirektionen zu bilden sind.”

(4) In § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGB!. I S. 1523) geändert worden ist, wird hinter Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
„d) für die Angehörigen der Post die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST.”

(5) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. I S. 2073), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) geändert worden ist, wird statt des Punktes ein Komma gesetzt und folgendes angefügt:
„für die Geschädigten der Post die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST.”

(6) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. I S. 2109) erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
„Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost;”

(7) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. I S. 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. I S. 873) geändert worden ist, erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
„Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost;”

(8) In § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird hinter Nummer 1 folgende neue Nummer eingefügt:

(9) § 54 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei” durch das Wort „unentgeltlich” ersetzt.
  2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils gültige Briefgebühr” durch die Worte „das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt” ersetzt.
  3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundespost” durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST” ersetzt.

(10) § 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 135 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(11) § 6 Abs. 4 und 5 des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. I S. 1180), das durch das Gesetz vom 2. August 1984 (BGBI. I S. 1078) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(12) § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGB!. I S. 1336}, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden das Komma hinter den Worten „Bundesminister für Verkehr” und die Worte „der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen” gestrichen.
  2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Das gleiche gilt nach Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und nach Weisung des Bundesministers für Post und Telekommunikation für den Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost.”

(13) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2086), das durch Artikel 266 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen” durch die Worte „der Bundesminister für Post und Telekommunikation” ersetzt.
  2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Diese Befugnis kann vom Bundesminister für Verkehr auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und vom Bundesminister für Post und Telekommunikation auf den Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost übertragen werden.”

(14) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2441) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„ 1.

(15) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. I S.1259; 1968 I S. 49, 253), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. J S. 949), geändert durch das Gesetz vom 13. September 1978 (BGBI. 1 S. 1546), wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt gefaßt:
    㤠1
    (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen.
    (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuhändigen. Die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über den nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Übermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. Sie haben für die Durchführung der vorstehend genannten Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes überprüft und zum Zugang zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigt ist.”
  2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
    „c)
      bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt für den militärischen Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter,”.
  3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.”
  4. Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.”
  5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:
    㤠10
    (1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt werden.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt.
    § 11
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage entgegen
    1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder
    2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche überprüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Personal nicht bereithält.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.”
  6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).
  7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt:
    㤠13
    Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.”

(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S.1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBI. I S. 606), wird wie folgt geändert:

  1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger” durch die Worte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs” ersetzt.
  2. § 100 b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger” durch die Worte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs” ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des FernmeIdeverkehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.”
    3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      „Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.”

(18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2326) geändert worden ist, wird folgender § 17 a eingefügt:

㤠17a
Herausgabe von Gegenständen,
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Auskunftsersuchen
(1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses: Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses findet keine Anwendung.
(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.
(3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.
(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen.”

(19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.

(20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für. . .” und vor dem Wort „Personen” das Wort „andere” eingefügt.
  2. Absatz 3 Satz 1 Nr.2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
    „ 2.
      eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind.”
Artikel 5

Neufassung des Gesetzes
über das Postwesen und des Gesetzes über Fernmeldeanlagen


Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.

Artikel 6

Berlin-Klausel


Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 7

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

_________

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der Bundespräsident
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling

Der Bundesminister des Innern
Schäuble

Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel

Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann